Ihre Spenden sind von der Steuer absetzbar – allerdings müssen Sie hierzu ein paar Angaben machen. Durch ein Bundesgesetz kommt ab 1. Jänner 2017 eine Neuerung auf freiwillige Feuerwehren in Österreich zu: Spenden von Privatpersonen müssen (wenn von ihnen gewünscht) an das Finanzamt gemeldet werden. Damit wird eine automatische Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht. Auf die Feuerwehren kommt jedoch ein Mehraufwand zu.

Wie bereits bekannt ist, können Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände in Österreich von der Steuer abgesetzt werden (siehe Einkommensteuergesetz 1988). Die Bundesregierung verfolgt in Zukunft das Ziel der so genannten „antragslosen Veranlagung“. Dahinter verbirgt sich nichts anderes, als dass eine Arbeitnehmerveranlagung von Privatpersonen (früher Jahresausgleich) automatisch und nicht erst auf Antrag durchgeführt wird. Dazu müssen aber die wichtigsten Abschreibposten, wozu auch die Spenden an begünstigte Organisationen, wie etwa die Feuerwehren zählen, dem Finanzamt bekannt sein. Das bedeutet aber umgekehrt, dass Verwaltungsaufwand zu den Feuerwehren ausgelagert wird. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband und auch andere Organisationen haben im Vorfeld mehrmals gegen diese Regelung interveniert – ungeachtet dessen wurde das Gesetz 2016 im Parlament beschlossen. Es bleibt jedoch die Tatsache, dass Feuerwehren verpflichtet sind, Spenden, die ab 2017 einlangen, dem Finanzamt zu melden haben, außer der Spender wünscht dies ausdrücklich nicht.

** Verpflichtung für die Feuerwehren **
Spenden, die ab 2017 einlangen, können ab 2018 gemeldet werden. Freiwillige Feuerwehren müssen aber schon ab 2017 Aufzeichnungen über die erhaltenen Spenden bzw. die Spender führen, damit sie 2018 ihrer Verpflichtung, diese Spendenbeträge an das Finanzamt zu übermitteln, auch nachkommen können. Wenn der Spender eine automatische Berücksichtigung wünscht, muss er in Zukunft bestimmte Angaben machen. Die Feuerwehr muss daraufhin folgende Daten weitermelden:
• Vor- und Zuname des Spenders 
• Geburtsdatum des Spenders
• Summe der jährlichen Spenden pro Spender (Summe bei mehreren Spenden)
Bei Spenden, die ab 2017 zugehen, muss der Spender / die Spenderin neben dem Vor- und Zunamen auch das Geburtsdatum bekannt geben; fehlt eine dieser Angaben darf die Feuerwehr dies als Erklärung betrachten, dass die Spende nicht von der Steuer abgesetzt werden will. Bei Spenden über Erlagschein muss ein eigener Spendenerlagschein verwendet werden, der auch eine Angabe des Geburtsdatums vorsieht.

Wir sind von Ihrer Spende abhängig. Die Einsatzanforderungen ändern sich ständig und die Gefahren werden nicht weniger. Ihre Spende ermöglicht unsere Sicherheit und die Möglichkeit zur Hilfe für alle Wiener Neustädterinnen und Wiener Neustädter. 

Spenden Sie an die Feuerwehr Wiener Neustadt unter

IBAN: AT67 3293 7000 0000 0109
BIC: RLNW AT WW WRN

VIELEN DANK!

Weitere Fragen:

** Wie muss die Feuerwehr die Spenden melden? **
Die Spenden müssen grundsätzlich elektronisch über das System „Finanz-Online“ gemeldet werden. Feuerwehren sollen einen Zugang erhalten. Leider liegen dem Österreichischen Bundesfeuerwehrverband dazu noch keine näheren Informationen vom Bundesministerium für Finanzen vor. Sobald diese Informationen einlangen, ergehen weitere Informationen.

** Was passiert, wenn die Spenderdaten nicht gemeldet werden? **
Die freiwilligen Feuerwehren unterliegen gesetzlichen Anordnungen. Wenn eine freiwillige Feuerwehr ihren Meldeverpflichtungen nicht nachkommt, kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach und handelt gesetzeswidrig. Die gravierenden Folgen ergeben sich aber auf der Seite des Spenders. Dieser kann nämlich seine Spende ab der Veranlagung 2017 nicht mehr bei der allgemeinen Steuererklärung geltend machen. Er kann nur einen Steuerbescheid abwarten, dagegen Berufung einlegen und dann im Wege dieser Berufung die Spende geltend machen; ein umständlicher Weg.
Der vom ÖBFV aufgelegte Spendenblock kann weiterhin verwendet werden, und zwar dann, wenn ein Spender eine (nachträgliche) Bestätigung für eine Bargeldspende wünscht. Zusätzlich müssen aber auch in diesem Fall Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Spenders erfasst werden, wenn er die Spende steuerlich absetzen will. Als Erlagscheine müssen ab 1. Jänner 2017 neue Spendenerlagscheine verwendet werden, welche neben einem Feld für Vor- und Zuname auch ein Feld für das Geburtsdatum vorsehen – bei Zusammenarbeit mit Banken ist darauf zu achten. Bei Spenden über Online-Banking müssen die jeweiligen Anbieter dieser elektronischen Portale die notwendigen Felder anbieten. Bis Redaktionsschluss waren diese Felder in den von uns getesteten Online-Banking-Plattformen noch nicht vorhanden.

Bei Fragen steht Ihnen gerne die Freiwillige Feuerwehr Wiener Neustadt zur Verfügung. 

Text: ÖBFV-Referat 6, Redaktion FEUERWEHR.AT, Presseteam FF Wr. Neustadt