UPDATE 08. April 2020: „Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 7. April 2020 aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, verordnet“, mit diesen Worten wurde am 7. April die Abänderung der „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“ eingeleitet. Diese verbietet bis einschließlich 30. Juni 2020 SÄMTLICHE Brauchtumsfeuer. 

„Wir begrüßen diesen Schritt und sind dankbar, dass unsere Landeshauptfrau auf unsere derzeitige Situation Rücksicht nimmt“, zeigt sich der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Wiener Neustadt Josef Bugnar über die Abänderung erleichtert. „Die letzten Tage haben uns gezeigt, dass die Brandgefahr enorm angestiegen ist. Der Boden ist völlig ausgetrocknet und wir versuchen alle Einsätze auf ein Minimum an Mannschaft zu reduzieren. Da sind Fehlmeldungen aufgrund von Osterfeuern nicht hilfreich“, erklärt Bugnar weiter.

Die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien enthält nun mit der Ziffer 7 ein Verbot von Brauchtumsfeuern. So steht nun unter Z 7: „Die Ausnahmen der Z 2 gelten nicht bis zum 30. Juni 2020.“ Damit sind im Jahr 2020 Osterfeuer (im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag), Sonnwendfeuer (zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag) und Johannesfeuer (24. Juni 2020) VERBOTEN.

Die gesamte Verordnung finden Sie hier zum Nachlesen (Stand 8. April 2020):Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

 

Alte Meldung vom 29. März 2020

Unter dem Titel von „Brauchtumsveranstaltungen“ werden jährlich rund um Ostern diverse Feuer entzündet. Damit versuchen viele das Bundesluftreinhaltegesetz zu umgehen und ihren Grünschnitt somit „legal“ zu verbrennen. „Frischen Grünschnitt am eigenen Grund zu verbrennen ist nicht legal“, klärt Feuerwehrkommandant Josef Bugnar auf.

„Aufgrund der derzeitigen Lage ersuchen wir dringend von Brauchtumsfeuern Abstand zu nehmen“, appelliert Feuerwehrkommandant Josef Bugnar. „Wir halten Bereitschaft im Feuerwehrhaus und sind darauf erpicht, so wenig Kontakt als möglich zu halten. Osterfeuer werden von Personen als Rauchsäule wahrgenommen und wir müssen ausrücken, ganz gleich, ob die Brauchtumsfeuer vorher in der Feuerwehrzentrale angemeldet wurden, oder nicht.“ Gerade in Wiener Neustadt muss man bedenken, dass grundsätzlich immer Verkehrsflächen von Rauch beeinträchtigt werden können, sodass die Rauchsäule von Nachbarn und vorbeifahrende Autoinsassen gesehen wird. „Das führt wiederum zu Notrufen und wir müssen ausrücken. Wir löschen auf jeden Fall ein uns gemeldetes Feuer“, so Bugnar. Außerdem ist das Verbrennen von frischem Grünschnitt am eigenen Grund nicht legal: „Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien besagt, dass im Zuge von Brauchtumsfeuer pflanzliche Abfälle unter anderem nur dann verbrannt werden dürfen, wenn diese trocken sind. Das ist bei frischem Grünschnitt definitiv nicht der Fall. Es gibt aber noch mehr Punkte, die dabei zu beachten sind.“

Bugnar verweist hier im Speziellen auf diese Sicherheitsverordnung der NÖ Landesregierung, deren wichtigste Punkte im Folgenden angeführt werden.

Rechtslage

Grill- und Lagerfeuer, sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer, etc.) sind grundsätzlich unter Einhaltung der „Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien“ (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000517) der NÖ Landesregierung am Privatgrund erlaubt. Es sei denn, die Behörde (Magistrat für WN, Bezirkshauptmannschaft für Wiener Neustadt Bezirk) erlässt wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot des Entzündens von offenen Feuern in bestimmten Bereichen („Waldbrandverordnung“). Sollte man dennoch unbedingt ein Brauchtumsfeuer im eigenen Garten entzünden wollen, dann sind die Bestimmungen dieser „Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien“ einzuhalten, welche folgendes besagen:

Im Freien dürfen nur verbrannt werden

  • pflanzliche Abfälle,
  • unter Aufsicht mindestens einer hierfür körperlich und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat,
  • wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln, etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden,
  • bei Tageslicht (also so zeitgerecht, dass der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

§3 dieser Verordnung besagt außerdem, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in bebautem Gebiet und in Kleingartensiedlungen nur dann zulässig ist, wenn

  • diese trocken sind,
  • wenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.)
  • die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m2 beträgt
  • Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).
  • Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von mindestens 5 Metern haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

Außerdem ist zum Thema Brandverhütung im §4 folgendes zu berücksichtigen:

  • Bei Sturm oder starken Wind ist JEDES Verbrennen zu unterlassen. Befinden sich neben dem Abbrandort Verkehrsflächen, welche durch den Rauch beeinträchtigt werden könnten, so ist gem. §90 STVO 1960 eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dies ist besonders für Wiener Neustadt ein wichtiger Punkt, da in Wiener Neustadt oft Wind vorherrscht.
  • Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.
  • Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
  • Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.

Strafen

  • 85 NÖ Feuerwehrgesetz regelt die Strafbestimmungen seit 2015 neu. Hier werden Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu € 10.000,- angegeben.

Den Link zur umfassenden Sammlung der NÖ Landesregierung über das Verbrennen im Freien finden Sie unter https://www.ffwrn.at/buergerservice/2018/12/verbrennen-im-freien/.

Die Freiwillige Feuerwehr Wiener Neustadt steht derzeit mit ständig neun ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedern in Bereitschaft. „Wir wollen so wenig als möglich hinaus, um die Eindämmung des Virus zu unterstützen. Helfen Sie uns dabei und verzichten Sie heuer auf Brauchtumsfeuer“, appelliert Bugnar an alle Neustädterinnen und Neustädter.